Satzung

GRÜNE JUGEND Stuttgart

 §1 – Name, Grundsätze und Aufgaben des Arbeitskreises

  1. Die GRÜNE JUGEND Kreis Stuttgart ist ein von der Mitgliederversammlung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Stuttgart anerkannter Arbeitskreis des Gebietsverbandes.
  2. Der Arbeitskreis GRÜNE JUGEND Stuttgart vertritt die politischen Interessen der GRÜNEN JUGEND vor Ort gemäß § 2 Aufgaben der Satzung der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg und den politischen Grundsätzen und Zielen der Partei Bündnis 90/ DIE GRÜNEN.
  3. Der Arbeitskreis GRÜNE JUGEND Stuttgart beteiligt sich an der politischen Willensbildung inner- und außerhalb der Partei und an politischen Initiativen des Kreisverbandes und der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg.

§2 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Arbeitskreises GRÜNE JUGEND Stuttgart können Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Stuttgart sowie Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg  werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN und der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg bekennen und keiner anderen Partei oder Parteijugendorganisation angehören. Mitglieder des Arbeitskreises dürfen das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Die GRÜNE JUGEND Stuttgart erhebt keine Mitgliederformulare, die Aufnahme erfolgt durch eine formlose Erklärung. Die Mitgliedschaft endet durch formlose Erklärung des Austritts durch das Mitglied, mit dem 28. Geburtstag des Mitglieds, durch Tod, sobald  weder die Mitgliedschaft bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Stuttgart noch der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg gegeben  ist,  oder Ausschluss. Den Ausschluss eines Mitglieds können fünf Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Stuttgart beantragen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliedschaft der GRÜNEN JUGEND Stuttgart ist kostenlos.
  3. Die Mitgliedschaft bei der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg ist erwünscht.

§3 – Vorstand des Arbeitskreises GRÜNE JUGEND Stuttgart

  1. Bei der Jahreshauptversammlung wählen die anwesenden Mitglieder des Arbeitskreises aus ihrer Mitte einen Vorstand. Dieser besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen und einer organisatorischen Geschäftsführung. Außerdem wird eine FINTA* Person als FINTA*-beauftragte Person und vier weitere Beisitzer*innen gewählt. Die Wahl erfolgt geheim.
  2. Unter den Sprecher*innen im Vorstand muss mindestens eine FINTA*-Person vertreten sein. Insgesamt müssen mindestens 50% FINTA*-Personen im Vorstand vertreten sein. Die verbleibenden Plätze sind für alle Geschlechter offen. Außerdem muss mindestens eine Person aus dem Vorstand unter 19 Jahre sein. Die Person muss bei der Wahl unter 19 Jahre alt sein.
  3. Die Aufgaben der Sprecher*innen sind
    1. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    2. Vertretung der GRÜNEN JUGEND Stuttgart innerhalb von Bündnis 90/Die Grünen Stuttgart sowie innerhalb der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg. 
  4. Die Aufgaben der Organisatorischen Geschäftsführung sind 
      1. Koordination der Vorstandsarbeit
      2. Koordination der Zusammenarbeit von Vorstand, Arbeitskreisen, Beauftragten Personen und Mitgliedern
      3. organisatorische Belange der GRÜNEN JUGEND Stuttgart
  5. Die Aufgaben der FINTA*-beauftragten Person ist
        1. Förderung von FINTA* Personen, unter anderem durch Bereitstellung regelmäßiger Austauschformate
  6. Die Aufgaben des Vorstands sind
          1. Ernennung eines*/einer* Schatzmeister*/Schatzmeisterin* innerhalb des Vorstands mit den Aufgaben der Regelung der finanziellen Angelegenheiten und der Vertretung der GRÜNEN JUGEND Stuttgart im Ring politischer Jugend Stuttgart.
          2. Ernennung einer Neumitglieder-beauftragten Person innerhalb des Vorstands
          3. Koordination des politischen Engagements der Mitgliedschaft
          4. Organisation regelmäßiger Veranstaltungen
          5. Organisation und Leitung der Mitgliederversammlung
  7. Die Amtszeit des gesamten Vorstands beträgt ein Jahr bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Sollte ein Mitglied des Vorstands nachgewählt werden, so endet dessen Amtszeit mit dem Ende der Amtszeit des übrigen Vorstands. Mit dem Ende der  Mitgliedschaft bei der GRÜNEN JUGEND Kreis Stuttgart, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  8. Mitglieder des Vorstands können jederzeit zurücktreten.
  9. Freie  Plätze werden  gemäß Abschnitt 1 und 2  auf einer Mitgliederversammlung nachgewählt.
  10. Auf Wunsch von mindestens 5 Mitgliedern der Grünen Jugend Stuttgart können einzelne oder mehrere Mitglieder des Vorstandes ihres Amtes enthoben werden. Dies geht nur, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen das Selbstverständnis der Grünen Jugend Stuttgart vorliegt. Die Antragssteller*innen müssen ihren Antrag inhaltlich begründen. Ob der Grund schwerwiegend ist, muss mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Der Antrag kann bei einer Mitgliederversammlung eingereicht werden und bedarf einer 2/3-Mehrheit um angenommen zu werden. Dem Mitglied, das des Amtes enthoben werden soll, muss Gelegenheit zur Stellungnahme auf einer Mitgliederversammlung gegeben werden.

§4 – Mitgliederversammlungen und Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste, basisdemokratische Organ der GRÜNEN JUGEND Stuttgart. Jedes Mitglied muss die Möglichkeit bekommen, seine politische Meinung auf Mitgliederversammlungen zu artikulieren. Es werden 4 Mitgliederversammlungen pro Jahr empfohlen. Die Aufgaben sind
    1. Wahl und Entlastung des Vorstands. Entgegennehmen der Berichte des Vorstands
    2. Wahl der beauftragten Personen 
    3. Bestätigung der Gründung von Arbeitskreisen und Prüfung der Aktualität bestehender Arbeitskreis
    4. Vergabe von Voten für Wahlämter innerhalb der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg und Bündnis 90/DIE GRÜNEN Stuttgart.
    5. Beschließen von Anträgen an Gremien innerhalb der GRÜNEN JUGEND Stuttgart oder Bündnis 90/DIE GRÜNEN Stuttgart.
    6. Diskussion aktueller politischer Themen
    7. Änderungen der Satzung
  2. Die GRÜNE JUGEND Stuttgart trifft ihre Beschlüsse auf Mitgliederversammlungen, soweit durch diese Satzung nicht anders bestimmt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Mitgliederversammlungen mit Wahlen oder Anträgen zur Änderung der Satzung müssen mindestens 14 Tage im Voraus angekündigt werden.
  4. Einmal im Jahr, zum Ende der Amtszeit des Vorstands, findet eine Jahreshauptversammlung als spezielle Mitgliederversammlung statt. Auf dieser finden die Vorstandswahlen statt.
  5. Sach- und themenbezogene Abstimmung sind öffentlich. Jedes Mitglied kann beantragen, dass geheim abgestimmt wird.
  6. Wenn mehr Bewerber*innen als Plätze zur Verfügung stehen, muss das Stimmrecht zur besseren Vertretung von Minderheiten so geregelt werden, dass die Stimmzahl auf zwei Drittel (Bruchteile auf volle Stimmzahl gerundet) der in einem Wahlgang zu wählenden Bewerber*innen beschränkt wird. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und von mindestens 25% der Abstimmenden gewählt wurde. Das Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich.

§5 – Finanzgeschäfte

  1. Die Finanzgeschäfte des Arbeitskreises werden von dem*der gewählten Kreisschatzmeister*in des Gebietsverbandes von Bündnis 90/DIE GRÜNEN geführt. Der Kreisvorstand des Gebietsverbandes kann ein Mitglied des gewählten Vorstandes des Arbeitskreises mit der Führung der Finanzgeschäfte beauftragen.
  2. Für die Führung der Finanzgeschäfte gelten sinngemäß die Bestimmungen der verbindlichen Finanzordnung für Kreisverbände des Landesverbandes Baden- Württemberg, die Finanzordnung des Landesverbandes von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sowie bei Inanspruchnahme zweckgebundener öffentlicher Mittel die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg.
  3.  Die Grüne Jugend Stuttgart verpflichtet sich aus klimatischen Gründen dazu, auf ihre Veranstaltungen nur noch Nahrungsmittel zu Verfügung zu stellen, die der veganen Ernährungsform entsprechen und keine Palmöl enthalten. Regionale, ökologische und fair gehandelte Produkte werden bevorzugt.

§6 – Arbeitskreise der GRÜNEN JUGEND Stuttgart

  1. Die Arbeitskreise dienen der Erarbeitung und Spezifizierung von Themenbereichen. Sie sollen eine basisdemokratische Möglichkeit sein, ein spezielles Thema zu bearbeiten. Durch ihr Wirken soll die Arbeit der GRÜNEN JUGEND Stuttgart transparenter, professioneller und übersichtlicher werden.
  2. Die Aufgaben der Arbeitskreise sind
    1. Anbieten von Treffen und anderen Möglichkeiten, bei denen über das Thema des Arbeitskreises diskutiert wird
    2. Unterstützung des Vorstand und der beauftragten Personen zu dem Thema des Arbeitskreises
    3. Initiieren von Anträgen für Mitgliederversammlungen
  3. Außerhalb der Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand das vorübergehende Inkrafttreten des Arbeitskreises, sofern diese satzungskonform oder mit dem Selbstverständnis der GRÜNEN JUGEND einhergehen. Es bedarf einer weiteren Bestätigung des Beschlusses bei der nächsten Mitgliederversammlung.
  4. Jeder Arbeitskreis benennt mindestens eine Ansprechperson gegenüber dem Vorstand und den Mitgliedern. Diese organisieren und leiten die Arbeit ihres Arbeitskreises. Sie sind Ansprechpersonen für das Thema des Unterarbeitskreises innerhalb der GRÜNEN JUGEND Stuttgart. Sie stehen in regelmäßigem Austausch mit dem Vorstand und den beauftragten Personen.
  5. Aufgelöst werden kann ein Arbeitskreis bei einer Mitgliederversammlung. Dies muss mit einer einfachen Mehrheit abgelehnt werden.

§7  – Beauftragte Personen

  1. Beauftragte Personen sind gewählte Personen aus der Mitgliedschaft, welche die Arbeit des Vorstands in einem festgelegten Bereich ergänzen. Wenn sich niemand als beauftragte Person findet, ist alleine der Vorstand für den Bereich zuständig.
  2. Die Bereiche sind wie folgt gegeben
    1. Für jedes politische Bündnis, in welchem die GRÜNE JUGEND Stuttgart Mitglied ist, können Beauftragte bestimmt werden. Deren Aufgabe ist es, regelmäßig an Bündnissitzungen teilzunehmen und dem Vorstand zu berichten. Der Ring politischer Jugend ist hiervon ausgenommen. Aktuell ist die GRÜNE JUGEND Stuttgart Mitglied bei „Stuttgart gegen rechts“ sowie dem „Kesselkonstruktiv“.
    2. Die Beauftragten für Bildungsarbeit organisieren Veranstaltungen zur politischen Bildung der Mitglieder
    3. Die Beauftragten für Teambuilding sind für den Aufbau und den Erhalt des sozialen Miteinanders zuständig.
    4. Die Beauftragten für Straßenaktionen bewerben die Teilnahme an Demonstrationen und organisieren eigene Straßenaktionen.
  3. Zu jedem Bereich können bis zu zwei Mitglieder gewählt werden. Jedes Mitglied kann nur für einen Bereich beauftragt werden. Mitglieder des Vorstands können keine beauftragen Personen sein. Bei den Wahlen muss sichergestellt sein, dass mindestens die Hälfte der Plätze für FINT*-Personen zur Verfügung stehen.
  4. Die beauftragten Personen werden auf der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.

 

§8 – Weitere Bestimmungen

  1. Soweit durch diese Satzung nicht geregelt, gelten die Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes Stuttgart und die Satzung des Landesverbandes von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg.
  2. In Streitfällen entscheidet das zuständige Schiedsgericht des Kreisverbandes Stuttgart oder das Landesschiedsgericht. Es gilt die Schiedsgerichtsordnung des Landesverbandes von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg.
  3. Die Redeleitung setzt bei der Diskussionsleitung eine harte Quotierung durch. Diesbedeutet, dass der erste Diskussionsbeitrag von einer FINTA* Person kommenmuss. Anschließend können nur maximal so viele Beiträge von Nicht-FINTA* Personen wie von FINTA* Personen gehört werden. Nach dem letzten Redebeitrag einer FINTA* Person  kann die Diskussion durch ein FINTA*-Votum weitergeführt werden.

§9 – Änderung der Satzung

  1. Die Satzung wird mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert. Abstimmungen zu Änderungen müssen 14 Tage zuvor angekündigt werden.
  2. Änderungsvorschläge an Änderungsanträge werden mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen.

§10 – Wirksamkeit

  1. Die Satzung tritt zum 13.11.2002 in Kraft. Zuletzt geändert: 22.11.2022