Satzung

GRÜNE JUGEND Stuttgart

 §1 – Name, Grundsätze und Aufgaben des Arbeitskreises

  1. Die GRÜNE JUGEND Kreis Stuttgart ist ein von der Mitgliederversammlung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Stuttgart anerkannter Arbeitskreis des Gebietsverbandes.
  2. Der Arbeitskreis GRÜNE JUGEND Stuttgart vertritt die politischen Interessen der GRÜNEN JUGEND vor Ort gemäß § 2 Aufgaben der Satzung der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg und den politischen Grundsätzen und Zielen der Partei Bündnis 90/ DIE GRÜNEN.
  3. Der Arbeitskreis GRÜNE JUGEND Stuttgart beteiligt sich an der politischen Willensbildung inner- und außerhalb der Partei und an politischen Initiativen des Kreisverbandes und der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg.

§2 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Arbeitskreises GRÜNE JUGEND Stuttgart können Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Stuttgart sowie Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg  werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN und der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg bekennen und keiner anderen Partei oder Parteijugendorganisation angehören. Mitglieder des Arbeitskreises dürfen das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Die GRÜNE JUGEND Stuttgart erhebt keine Mitgliederformulare, die Aufnahme erfolgt durch eine formlose Erklärung. Die Mitgliedschaft endet durch formlose Erklärung des Austritts durch das Mitglied, mit dem 28. Geburtstag des Mitglieds, durch Tod, sobald  weder die Mitgliedschaft bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Stuttgart noch der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg gegeben  ist,  oder Ausschluss. Den Ausschluss eines Mitglieds können fünf Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Stuttgart beantragen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliedschaft der GRÜNEN JUGEND Stuttgart ist kostenlos.
  3. Die Mitgliedschaft bei der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg ist erwünscht.

§3 – Vorstand des Arbeitskreises GRÜNE JUGEND Stuttgart

    1. Bei der Jahreshauptversammlung wählen die anwesenden Mitglieder des Arbeitskreises aus ihrer Mitte einen Vorstand. Dieser besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen und einer organisatorischen Geschäftsführung. Außerdem wird eine FINTA* Person als FINTA*-beauftragte Person und eine von Vielfaltsaspekten* betroffene Person zur Vielfaltsbeauftragten Person gewählt.[(1), eine*e Schatzmeister*in, eine vielfaltsbeauftragte Person und außerdem werden zwei] weitere Beisitzer*innen gewählt. [Die Anzahl der Beisitzenden wird zur Jahreshauptversammlung 2023 von drei auf zwei reduziert, bis dahin besteht der Vorstand inkl. Vielfaltsbeauftragter Person aus neun Personen. Bei der Jahreshauptversammlung 2023 werden dieser und der vorausgehende Satz automatisch wieder aus der Satzung entfernt].Die Wahl erfolgt geheim. Für das Amt der vielfaltsbeauftragten Person kandidieren können Menschen, die von struktureller Ungleichheit (wie z. B. Rassismus, Ableismus, Antisemitismus, Klassismus oder Queerfeindlichkeit) betroffen sind und somit Vielfalt repräsentieren. Die Wahl erfolgt geheim.
  1. Unter den Sprecher*innen im Vorstand muss mindestens eine FINTA*-Person vertreten sein. Insgesamt müssen mindestens 50% FINTA*-Personen im Vorstand vertreten sein. Die verbleibenden Plätze sind für alle Geschlechter offen. Außerdem muss mindestens eine Person aus dem Vorstand unter 19 Jahre sein. Die Person muss bei der Wahl unter 19 Jahre alt sein.
  2. Die Aufgaben der Sprecher*innen sind
    1. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    2. Vertretung der GRÜNEN JUGEND Stuttgart innerhalb von Bündnis 90/Die Grünen Stuttgart sowie innerhalb der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg. 
  3. Die Aufgaben der Organisatorischen Geschäftsführung sind 
      1. Koordination der Vorstandsarbeit
      2. Koordination der Zusammenarbeit von Vorstand, Arbeitskreisen, Beauftragten Personen und Mitgliedern
      3. organisatorische Belange der GRÜNEN JUGEND Stuttgart
  4. Die Aufgaben der FINTA*-beauftragten Person ist
        1. Förderung von FINTA* Personen, unter anderem durch Bereitstellung regelmäßiger Austauschformate
        2. Vorstellen eines Berichts über den aktuellen Stand der FINTA* Förderung bei der Jahreshauptversammlung der GRÜNEN JUGEND Stuttgart.
  5. Die Aufgaben der vielfaltsbeauftragten Person sind 
        1. Förderung von Vielfalt in der GRÜNEN JUGEND Stuttgart, unter anderem durch Bereitstellung regelmäßiger Austauschformate.
  6. Die Aufgaben der/die Schatzmeister*in.
        1. Regelung der finanziellen Angelegenheiten
        2. Vertretung der Grünen Jugend Stuttgart im Ring politischer Jugend Stuttgart
  7. Regelung der finanziellen Angelegenheiten
    Vertretung der Grünen Jugend Stuttgart im Ring politischer Jugend Stuttgart
  8. Die Aufgaben des Vorstands sind:
          1. Ernennung einer Neumitglieder-beauftragten Person innerhalb des Vorstands
          2. Koordination des politischen Engagements der Mitgliedschaft
          3. Organisation regelmäßiger Veranstaltungen
          4. Organisation und Leitung der Mitgliederversammlung
  9. Die Amtszeit des gesamten Vorstands beträgt ein Jahr bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Sollte ein Mitglied des Vorstands nachgewählt werden, so endet dessen Amtszeit mit dem Ende der Amtszeit des übrigen Vorstands. Mit dem Ende der  Mitgliedschaft bei der GRÜNEN JUGEND Kreis Stuttgart, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  10. Mitglieder des Vorstands können jederzeit zurücktreten.
  11. Freie  Plätze werden  gemäß Abschnitt 1 und 2  auf einer Mitgliederversammlung nachgewählt.
  12. Auf Wunsch von mindestens 5 Mitgliedern der Grünen Jugend Stuttgart können einzelne oder mehrere Mitglieder des Vorstandes ihres Amtes enthoben werden. Dies geht nur, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen das Selbstverständnis der Grünen Jugend Stuttgart vorliegt. Die Antragssteller*innen müssen ihren Antrag inhaltlich begründen. Ob der Grund schwerwiegend ist, muss mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Der Antrag kann bei einer Mitgliederversammlung eingereicht werden und bedarf einer 2/3-Mehrheit um angenommen zu werden. Dem Mitglied, das des Amtes enthoben werden soll, muss Gelegenheit zur Stellungnahme auf einer Mitgliederversammlung gegeben werden.

§4 – Mitgliederversammlungen und Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste, basisdemokratische Organ der GRÜNEN JUGEND Stuttgart. Jedes Mitglied muss die Möglichkeit bekommen, seine politische Meinung auf Mitgliederversammlungen zu artikulieren. Es werden 4 Mitgliederversammlungen pro Jahr empfohlen. Die Aufgaben sind
    1. Wahl und Entlastung des Vorstands. Entgegennehmen der Berichte des Vorstands
    2. Wahl der beauftragten Personen 
    3. Bestätigung der Gründung von Arbeitskreisen und Prüfung der Aktualität bestehender Arbeitskreis
    4. Vergabe von Voten für Wahlämter innerhalb der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg und Bündnis 90/DIE GRÜNEN Stuttgart.
    5. Beschließen von Anträgen an Gremien innerhalb der GRÜNEN JUGEND Stuttgart oder Bündnis 90/DIE GRÜNEN Stuttgart.
    6. Diskussion aktueller politischer Themen
    7. Änderungen der Satzung
  2. Die GRÜNE JUGEND Stuttgart trifft ihre Beschlüsse auf Mitgliederversammlungen, soweit durch diese Satzung nicht anders bestimmt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Mitgliederversammlungen mit Wahlen oder Anträgen zur Änderung der Satzung müssen mindestens 14 Tage im Voraus angekündigt werden.
  4. Einmal im Jahr, zum Ende der Amtszeit des Vorstands, findet eine Jahreshauptversammlung als spezielle Mitgliederversammlung statt. Auf dieser finden die Vorstandswahlen statt.
  5. Sach- und themenbezogene Abstimmung sind öffentlich. Jedes Mitglied kann beantragen, dass geheim abgestimmt wird.
  6. Wenn mehr Bewerber*innen als Plätze zur Verfügung stehen, muss das Stimmrecht zur besseren Vertretung von Minderheiten so geregelt werden, dass die Stimmzahl auf zwei Drittel (Bruchteile auf volle Stimmzahl gerundet) der in einem Wahlgang zu wählenden Bewerber*innen beschränkt wird. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und von mindestens 25% der Abstimmenden gewählt wurde. Das Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich.

§5 – Finanzgeschäfte

  1. Die Finanzgeschäfte des Arbeitskreises werden von dem*der gewählten Kreisschatzmeister*in des Gebietsverbandes von Bündnis 90/DIE GRÜNEN geführt. 
  2. Für die Führung der Finanzgeschäfte gelten sinngemäß die Bestimmungen der verbindlichen Finanzordnung für Kreisverbände des Landesverbandes Baden- Württemberg, die Finanzordnung des Landesverbandes von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sowie bei Inanspruchnahme zweckgebundener öffentlicher Mittel die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg.
  3.  Die Grüne Jugend Stuttgart verpflichtet sich aus klimatischen Gründen dazu, auf ihre Veranstaltungen nur noch Nahrungsmittel zu Verfügung zu stellen, die der veganen Ernährungsform entsprechen und keine Palmöl enthalten. Regionale, ökologische und fair gehandelte Produkte werden bevorzugt.

§6 – Arbeitskreise der GRÜNEN JUGEND Stuttgart

  1. Die Arbeitskreise dienen der Erarbeitung und Spezifizierung von Themenbereichen. Sie sollen eine basisdemokratische Möglichkeit sein, ein spezielles Thema zu bearbeiten. Durch ihr Wirken soll die Arbeit der GRÜNEN JUGEND Stuttgart transparenter, professioneller und übersichtlicher werden.
  2. Die Aufgaben der Arbeitskreise sind
    1. Anbieten von Treffen und anderen Möglichkeiten, bei denen über das Thema des Arbeitskreises diskutiert wird
    2. Unterstützung des Vorstand und der beauftragten Personen zu dem Thema des Arbeitskreises
    3. Initiieren von Anträgen für Mitgliederversammlungen
  3. Außerhalb der Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand das vorübergehende Inkrafttreten des Arbeitskreises, sofern diese satzungskonform oder mit dem Selbstverständnis der GRÜNEN JUGEND einhergehen. Es bedarf einer weiteren Bestätigung des Beschlusses bei der nächsten Mitgliederversammlung.
  4. Jeder Arbeitskreis benennt mindestens eine Ansprechperson gegenüber dem Vorstand und den Mitgliedern. Diese organisieren und leiten die Arbeit ihres Arbeitskreises. Sie sind Ansprechpersonen für das Thema des Unterarbeitskreises innerhalb der GRÜNEN JUGEND Stuttgart. Sie stehen in regelmäßigem Austausch mit dem Vorstand und den beauftragten Personen.
  5. Aufgelöst werden kann ein Arbeitskreis bei einer Mitgliederversammlung. Dies muss mit einer einfachen Mehrheit abgelehnt werden.

§7  – Beauftragte Personen

  1. Beauftragte Personen sind gewählte Personen aus der Mitgliedschaft, welche die Arbeit des Vorstands in einem festgelegten Bereich ergänzen. Wenn sich niemand als beauftragte Person findet, ist alleine der Vorstand für den Bereich zuständig.
  2. Die Bereiche sind wie folgt gegeben
    1. Für jedes politische Bündnis, in welchem die GRÜNE JUGEND Stuttgart Mitglied ist, können Beauftragte bestimmt werden. Deren Aufgabe ist es, regelmäßig an Bündnissitzungen teilzunehmen und dem Vorstand zu berichten. Der Ring politischer Jugend ist hiervon ausgenommen. Aktuell ist die GRÜNE JUGEND Stuttgart Mitglied bei „Stuttgart gegen rechts“ sowie dem „Kesselkonstruktiv“.
    2. Die Beauftragten für Bildungsarbeit organisieren Veranstaltungen zur politischen Bildung der Mitglieder
    3. Die Beauftragten für Teambuilding sind für den Aufbau und den Erhalt des sozialen Miteinanders zuständig.
    4. Die Beauftragten für Straßenaktionen bewerben die Teilnahme an Demonstrationen und organisieren eigene Straßenaktionen.
  3. Zu jedem Bereich können bis zu zwei Mitglieder gewählt werden. Jedes Mitglied kann nur für einen Bereich beauftragt werden. Mitglieder des Vorstands können keine beauftragen Personen sein. Bei den Wahlen muss sichergestellt sein, dass mindestens die Hälfte der Plätze für FINT*-Personen zur Verfügung stehen.
  4. Die beauftragten Personen werden auf der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
  5.  Auf Wunsch von mindestens 5 Mitgliedern der Grünen Jugend Stuttgart können  einzelne oder mehrere Beauftragte Personen ihres Amtes enthoben werden. Dies geht nur, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen das Selbstverständnis der Grünen Jugend Stuttgart vorliegt oder die per Amt zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllt werden. Die Antragssteller*innen müssen ihren Antrag inhaltlich begründen. Ob der Grund schwerwiegend ist, muss mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Der Antrag kann bei einer Mitgliederversammlung eingereicht werden und bedarf einer 2/3-Mehrheit um angenommen zu werden. Dem Mitglied, das des Amtes enthoben werden soll, muss Gelegenheit zur Stellungnahme auf einer Mitgliederversammlung gegeben werden.

§8 – Workshoptage

  1. An den Workshoptagen möchten wir uns thematisch mit einzelnen Themenbereichen  auseinandersetzen, die Basis für ein gutes und sensibles Miteinander schaffen und die GRÜNEN JUGEND Stuttgart als Team stärken. 
  2. Die Workshoptage  sollen mind. 2 mal, idealerweise 4 mal pro Jahr stattfinden. Ein Workshoptag kann mehrere Themen umfassen. 
  3. Vorstandsmitglieder, Beauftragte Personen und Mitglieder des Awarenessteams sollen pro Jahr an mindestens zwei verschiedenen Workshopthemen teilnehmen. Nicht-Teilnahme muss begründet werden. 
  4. Die Themen, mit denen wir uns aus intersektionaler Perspektive* mindestens auseinandersetzen möchten, sind: Queerfeminismus, Awarenessarbeit, Inklusion, Antirassismus, Klassismus. * Intersektionalität bedeutet, dass sich verschiedene Diskriminierungsformen überschneiden und sich gegenseitig verstärken können (Mehrfachdiskriminierung). Eine Frau mit Behinderung ist z. B. von Sexismus und Ableismus (Behindertenfeindlichkeit) betroffen. 
  5. Die Organisation übernehmen die Bildungsbeauftragten und die jeweiligen Arbeitskreise.

§9 – Awarnessteam

  1. Die GRÜNEN JUGEND Stuttgart kämpft für eine Welt, in der jeder Mensch sicher und ohne Diskriminierung in Freiheit leben kann. Deshalb wollen wir innerverbandlich und auf unseren Veranstaltungen dafür sorgen, dass sich alle Menschen sicher und wohl fühlen. Die GRÜNEN JUGEND Stuttgart verpflichtet sich, die angestrebten politischen Werte auch in der innerverbandlichen Kommunikationskultur umzusetzen. Dazu gehört, die Grenzen anderer Personen zu wahren, gewaltfrei zu kommunizieren und für ein Gesprächsklima zu sorgen, in welchem wir am Besten gemeinsam für unsere Ziele diskutieren, arbeiten und kämpfen können. Deshalb setzt die GRÜNEN JUGEND Stuttgart ein Awarenesskonzept in Form eines Awarenessteams (AWT) ein. Im Fokus steht die Verhinderung psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt. Wir als Grüne Jugend Stuttgart setzen uns proaktiv und präventiv für ein solidarisches Miteinander ein, welches jegliche Form der Gewalt ablehnt.
  2. Das Awarenessteam setzt sich aus zwei Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Stuttgart zusammen, ist mindestens zur Hälfte mit FINTA* Personen zu besetzen und soll idealerweise verschiedene Vielfaltsaspekte umfassen. Für den Fall, dass Mitglieder des Awarenessteams in einem konkreten Fall befangen, involviert oder abwesend sind, werden zwei Stellvertreter*innen gewählt. Über Befangenheit entscheidet die betroffene Person. Die Stellvertreter*innenplätze müssen mindestens zur Hälfte mit FINTA* Personen besetzt werden. Mitglieder des Vorstands der Grünen Jugend Stuttgart dürfen nicht Mitglied des Awarenessteams sein oder einen Stellvertreter*innenplatz besetzen. Beauftragte Personen dürfen Mitglieder des Awarenessteams sein. In dem Ausnahmefall, dass ein Stellvertreter*innenposten unbesetzt bleibt, wird dieser bei der nächsten Mitgliederversammlung erneut gewählt und die Aufgaben werden bis dahin übergangsweise von einem Vorstandsmitglied übernommen. 
  3. Die Amtszeit des Awarenessteams beträgt ein Jahr. Die Wahl findet im Rahmen der Jahreshauptversammlung statt.
  4. Mitgliedern des Awarenessteams wird empfohlen, an Ausbildungsangeboten teilzunehmen. Mögliche Schulungsthemen sind: Physische Gewalt, sexualisierte Gewalt, psychische Gewalt, Erste-Hilfe-Kurse, Deeskalationsarbeit, gewaltfreie Kommunikation und Antirassismus. 
  5. Das Awarenessteam und seine Mitglieder verpflichten sich zu Vertraulichkeit in sämtlichen Belangen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit an sie herangetragen werden. Davon ausgenommen sind mit den Betroffenen abgesprochene Interventionen sowie die Einschaltung der Polizei bei Eigen- oder Fremdgefährdung. Bei Unsicherheiten darf sich das Awarenessteam anonym an entsprechende Beratungsstellen wenden.
  6. Das Awarenessteam dient als Ansprechpartner*in für Menschen, die Redebebarf haben, sich unwohl fühlen oder diskriminiert werden. Das Awarenessteam handelt immer im Interesse der betroffenen Mitglieder. Es ist die Aufgabe aller Mitglieder der Grünen Jugend Stuttgart und insbesondere des Vorstands, auf einen respektvollen Umgang, eine angemessene Diskussionskultur und die persönlichen Grenzen der Mitglieder zu achten. Das Awarenessteam hat die Aufgabe, die Grundstimmung bei Veranstaltungen und in der Ortsgruppe im Auge zu behalten, auf eine angemessene Diskussionskultur zu achten und bei Bedarf einzugreifen. Bei der Organisation von Veranstaltungen, insbesondere solchen von längerer Dauer, ist Awarenessarbeit immer mitzuplanen.

§10– Weitere Bestimmungen

  1. Soweit durch diese Satzung nicht geregelt, gelten die Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes Stuttgart und die Satzung des Landesverbandes von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg.
  2. In Streitfällen entscheidet das zuständige Schiedsgericht des Kreisverbandes Stuttgart oder das Landesschiedsgericht. Es gilt die Schiedsgerichtsordnung des Landesverbandes von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg.
  3. Die Redeleitung setzt bei der Diskussionsleitung eine harte Quotierung durch. Diesbedeutet, dass der erste Diskussionsbeitrag von einer FINTA* Person kommenmuss. Anschließend können nur maximal so viele Beiträge von Nicht-FINTA* Personen wie von FINTA* Personen gehört werden. Nach dem letzten Redebeitrag einer FINTA* Person  kann die Diskussion durch ein FINTA*-Votum weitergeführt werden.
  4. FINTA* ForumSowohl in der Mitgliederversammlung als auch in allen anderen Treffen und Sitzungen der GRÜNEN JUGEND Stuttgart, online und in Präsenz, kann ein FINTA* Forum einberufen werden, sobald mindestens eine FINTA* Person dies wünscht. FINTA* Menschen besprechen Anliegen in maximal einer Stunde in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach dem Ende des FINTA* Forums dem gesamten Gremium das Ergebnis mit. Das FINTA* Forum kann folgende Beschlüsse fassen: 
    1. Die Öffnung von FINTA* Plätzen in Ämtern, wenn sich keine FINTA* Person findet, die für diesen Platz kandidiert.
    2. FINTA* Votum: eine nicht-bindende Empfehlung für einen Antrag oder eine Entscheidung, die die Gruppe treffen muss.
    3. FINTA* Veto: Sollten die Abstimmungsergebnisse der gesamten Gruppe von der Entscheidung des FINTA* Forums abweichen, wird das FINTA* Votum zum FINTA* Veto mit aufschiebender Wirkung. Der Antrag kann dann erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht werden.

§11 – Änderung der Satzung

  1. Die Satzung wird mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert. Abstimmungen zu Änderungen müssen 14 Tage zuvor angekündigt werden.
  2. Änderungsvorschläge an Änderungsanträge werden mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen.

§12 – Wirksamkeit

  1. Die Satzung tritt zum 13.11.2002 in Kraft. Zuletzt geändert: 18.02.2023